Regeln
   
            Hausordnung
 
 
1.
Das JUZ steht Kindern und Jugendlichen im Rahmen der
Öffnungszeiten offen.
2.
Das Mitbringen von Alkohol ist untersagt. Zuwiderhandlungen werden mit Hausverbot geahndet. Der Konsum von Alkohol ist Jugendlichen ab 16 Jahren erlaubt. Nach Aufforderung der Mitarbeiter, sowie der Bevollmächtigten ist der Personalausweis vorzuzeigen.
3.
Der Besitz und der Genuss von Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, sowie der Besitz und Handel von Waffen ist auf dem gesamten Gelände verboten. Verstöße werden mit Hausverbot geahndet. Ferner werden die zuständigen Behörden informiert.
4. In der Einrichtung ist es untersagt, in Wort und Schrift die Freiheit und Würde des Menschen (Art. 1 GG) verächtlich zu machen. Das Verwenden von Kennzeichen, Symbolen und Grußerweisungen verbotener Organisationen, Aufstachelung zum Rassenhass, Volksverhetzung stellen Straftaten dar und können von der Hausleitung angezeigt werden.
5. Hausverbot wird bei Gewalttätigkeiten und mutwilliger Zerstörung von den Mitarbeitern und den Bevollmächtigten erteilt.
6. Das Jugendschutzgesetz ist Bestandteil der Hausordnung.
7. Das Rauchen ist untersagt. Brandschutzbestimmungen sind Bestandteil der Hausordnung.
8. Den Weisungen der Mitarbeiter und Bevollmächtigten ist Folge zu leisten.
9. Im WC ist auf Hygiene und Ordnung zu achten.
10. Das Hauseigentum ist pfleglich und bestimmungsgemäß zu behandeln. Entstandene Schäden sind vom Verursacher zu ersetzen.
11. Nach Schließung des JUZ haben alle Anwesenden das Gelände zu verlassen.
12. Besonders in den Sommermonaten ist der Lautstärkepegel auf dem Gelände so in Grenzen zu halten, dass die Nachbarn nicht belästigt werden.
13. Das Jugendzentrum übernimmt keine Verantwortung über Tätigkeiten, die außerhalb bzw. auf dem Geländes des Schlosses incl. dem Schlosspark stattfinden.
14. Alle Besucher des JUZ sind für ihre Handlungen selbst verantwortlich und nur durch ihre privaten Versicherungen geschützt.
15. Bei Feuer oder anderer Gefahr sind die gekennzeichneten Notausgänge zu benutzen. Sicherheitsmängel und Mängel an Einrichtungsgegenständen sind den Bevollmächtigten zu melden.

 

  Regelungen für den Bierausschankn Bierausschank im Juz
 
1.
ist Alkohol ein legales Genussmittel, d.h. dass die Jugendlichen früher oder später lernen müssen, kontrolliert mit Alkohol umzugehen. Der Raum des JUZ ist geeignet, um erste Schritte in diese Richtung kontrolliert zu machen.
2.
lehrt die Erfahrung, dass Jugendliche bei solchen Anlässen ohnehin Alkohol konsumieren. Können sie ihn nicht vor Ort beziehen, so nehmen sie ihn mit und trinken ihn außerhalb des Hauses: d.h. durch ein Alkohol-Verbot wird nicht der Alkoholkonsum eingeschränkt. Dieser findet dann nämlich unkontrolliert außerhalb des Jugendzentrums statt.
3.
Weiterhin ist festzuhalten, dass im Jugendzentrum nur Bier verkauft wird, und wir keine gebrannten Wasser anbieten. Auch bei privater Vermietung (ausschließlich an 18 jährige) ist das Ausschenken von branntweinhaltigen Getränken verboten.
Die Discos und Konzerte sind nur für Jugendliche ab 16 Jahren.

Die hauseigenen Partys werden von den Jugendarbeitenden begleitet, sie achten darauf, was genau die Jüngeren trinken. Im weiteren haben die Diensthabenden im JUZ, die auch die Bar betreuen, den Auftrag, nach dem Ausweis zu fragen oder den Ausschank von Bier zu verweigern. Der Jugendleiter/ die Honorarkraft begleitet die Dienste dabei.
Eine weitere Maßnahme ist die Preisregelung. Ein 0,33 l Bier kostet im Jugendzentrum 1,50 € , alkoholfreie Getränke 0,50 € - 1€.

Klar geregelt und ausreichend bekannt ist alles weitere in der Hausordnung, die für jede/n einsehbar ist.

Fazit: Die zweijährige Erfahrung zeigt, dass der Bierkonsum im Hause längst dem Bedarf an alkoholfreien Getränken nachsteht. Es wird nachweislich mehr Alkoholfreies konsumiert als Bier. Zu Zeiten des Alkoholverbotes wurde außerhalb des JUZ in weniger Zeit vielmehr an Bier und auch hartem Alkohol konsumiert.